Friseur-Innung

Herr Veit Baier
Obermeister

baier´s friseure
Leipziger Str. 7
06905 Bad Schmiedeberg
Tel.: 034925 71 499

Herr Hendrik Hiller
Stellvertretender Innungsobermeister

Frau Kathleen Saage
Lehrlingswart

Satzung der Friseur-Innung

Aktuelles

Info vom 04.07.2025

Informationsveranstaltung zu Corona-Soforthilfen: Brisanz, Unsicherheit und Handlungsbedarf

Am gestrigen Donnerstag fand in Wernigerode eine viel beachtete Informationsveranstaltung zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen statt. Die Resonanz war groß: Über 215 Teilnehmende, darunter natürlich einige Betriebe aus dem Raum Wittenberg, reisten teils über zwei Stunden an. Auch der MDR war vor Ort und berichtete über die Veranstaltung – ein deutliches Zeichen für die politische und wirtschaftliche Relevanz des Themas.

Worum ging es?

Im Zentrum der Veranstaltung standen die rechtlichen Grundlagen, Verwaltungsverfahren und aktuellen Entwicklungen rund um die Soforthilfen aus der Corona-Pandemie – insbesondere aus Sicht betroffener Kleinbetriebe und Soloselbstständiger.

Kernpunkte:

Der Zweck der Soforthilfe war ausdrücklich die Überbrückung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses.
Rückforderungen erfolgen meist bei vermeintlicher Überkompensation – also, wenn die tatsächlichen Kosten im Förderzeitraum niedriger waren als prognostiziert.
Das Verwaltungsverfahren verläuft in mehreren Schritten: Anhörung → Rückforderungsbescheid → ggf. Widerspruch.

Ein wichtiger Aspekt: Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB LSA) hat im Juni 2025 mitgeteilt, dass alle Zahlungsaufforderungen bis auf Weiteres ausgesetzt sind. Dennoch müssen Rückmeldeverfahren weiterhin bearbeitet werden – inklusive Stellungnahmen.

Warum betrifft das die Friseurbranche besonders?

Friseurbetriebe gehörten zu den am stärksten betroffenen Branchen der Pandemie. Kurzfristige Schließungen, massive Umsatzeinbrüche und unsichere Zukunftsperspektiven führten dazu, dass viele auf Soforthilfen angewiesen waren.

Nun stehen viele Unternehmer:innen vor der Frage:

War mein Antrag korrekt?
Droht mir eine Rückforderung?
Wie kann ich mich wehren?

Die emotionale und wirtschaftliche Belastung ist erheblich – umso wichtiger ist eine sachgerechte Einordnung und Unterstützung durch die Innung und fachkundige Beratung.



Konkrete Handlungsempfehlungen für Friseurbetriebe

1. Rückmeldeverfahren ernst nehmen:

Nutzen Sie die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere im Online-Formular unter dem Punkt „Sonstige“, um alle betrieblich bedingten Kosten geltend zu machen (z. B. Miete, Versicherungen, Energie, Unternehmerlohn).
Eine Fristverlängerung kann formlos per E-Mail beantragt werden:
📧 corona-foerderung@ib-lsa.de
→ Aktuell möglich bis 30.09.2025

2. Belege aufbewahren:

Auch wenn derzeit keine Belege einzureichen sind, müssen Nachweise bis 31.12.2030 vorgehalten werden.

3. Widerspruch einlegen bei Rückforderungsbescheiden:

Frist: 1 Monat
Gründe können u. a. sein:
Fehlende oder unklare Rechtsgrundlagen
Vertrauensschutz durch damalige Zusagen („nicht rückzahlbar“)
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bundesländern (z. B. NRW mit 2.000 € Pauschale für Lebenshaltungskosten)

4. Verjährung prüfen:

Rückforderungen sind in vielen Fällen nach 3 Jahren oder sogar schon nach 1 Jahr (gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG) verjährt.
Die Einrede sollte frühzeitig im Rückmeldeverfahren oder Widerspruch geltend gemacht werden.

Rechtsprechung: Uneinheitlich – aber Chancen vorhanden

Während einige Gerichte Rückforderungen bestätigen, gibt es auch zahlreiche positive Urteile zugunsten der Antragsteller:

Beispiele positiver Urteile:

VG Meiningen (2024): Rückforderungsbescheid mangels klarer Rechtsgrundlage unwirksam.
VG Cottbus (2025): Ungleichbehandlung und unzumutbare Nachweispflicht führten zur Aufhebung.
VG Köln (2024): Rückforderung wegen Verjährung aufgehoben.

Beispiele negativer Urteile:

VG Halle (2024): Rückforderung zulässig, wenn kein nachweisbarer Liquiditätsengpass vorlag.
VG Magdeburg (2025): Nachträglich eingereichte Argumente unberücksichtigt.



Unser Fazit: Handeln statt abwarten!

Die Rechtslage ist komplex und in Bewegung. Doch Betriebe sind nicht wehrlos:

✅ Rückmeldeformulare sorgfältig ausfüllen

✅ Fristverlängerung beantragen

✅ Bei Bescheid: Widerspruch einlegen

✅ Verjährung prüfen lassen

✅ Belege sichern

✅ Rechtlichen Beistand einholen

Die Friseur-Innung Wittenberg steht an Ihrer Seite!

Wir stehen im Austausch mit Fachjuristen, darunter Rechtsanwalt Manuel Guckenburg (Wernigerode), der sich intensiv mit der Soforthilfe-Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt und bundesweit beschäftigt.

Kontakt zur Kanzlei:

📍 Breite Straße 94, 38855 Wernigerode
📧 info@rechtsanwaelte-harz.de
🌐 www.rechtsanwaelte-harz.de

⚠️ Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Rückforderungsbescheiden oder Ankündigungen empfehlen wir die Konsultation eines spezialisierten Anwalts.

Ihre Friseur-Innung Wittenberg
Verlässlich. Informiert. An Ihrer Seite.

Info vom 04.07.2025

Corona-Soforthilfe: Rückforderungen, rechtliche Lage und Handlungsempfehlungen für Friseurbetriebe

Die Corona-Soforthilfe war in der Pandemie für viele Friseurbetriebe überlebenswichtig. Doch nun sehen sich viele Betriebe mit Rückforderungsbescheiden der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB-LSA) konfrontiert – teils Jahre nach Auszahlung der Hilfen. Die Lage ist komplex, aber nicht aussichtslos.

Besondere Hinweise für ehemalige Betriebe

Auch wenn ein Friseurbetrieb zwischenzeitlich abgemeldet wurde – etwa durch:

Insolvenz,
Erreichen des Rentenalters oder
Tod des Unternehmensinhabers,

kann die rechtliche Verantwortung für eine Rückzahlung auf die nachfolgende juristische Person (z. B. Erben oder Insolvenzverwalter) übergehen. Deshalb sollten auch ehemalige Betriebsinhaber:innen oder deren Nachfolger:innen auf Schreiben der IB-LSA unbedingt reagieren und fachliche Beratung einholen.

Nachträgliche Ergänzung im Rückmeldeverfahren möglich – aber nur auf Antrag

Viele Friseurbetriebe haben bereits ihre Angaben zur Verwendung der Corona-Soforthilfe gemacht. Wer dabei nicht alle förderfähigen Kosten angegeben hat, insbesondere keine Ausgaben unter dem Punkt „Sonstiges“ aufgeführt hat (z. B. Unternehmerlohn, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge etc.), hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Korrektur.

Wichtig:

Eine nachträgliche Ergänzung ist nur möglich, wenn bei der IB-LSA per E-Mail offiziell beantragt wird, dass die damaligen Angaben unvollständig oder ungenau waren. Bitten Sie explizit um die Möglichkeit zur Neueingabe Ihrer Daten im Rückmeldeportal. Die Mail richten Sie an:

📧 corona-foerderung@ib-lsa.de

Keine Sammelklage – aber kollektives Vorgehen möglich

Rechtlich ist eine Sammelklage in dieser Angelegenheit nicht zulässig. Jeder Rückforderungsfall muss individuell juristisch angegangen werden. Dennoch:

Wenn alle betroffenen Friseurbetriebe einzeln, aber gleichzeitig klagen, entsteht faktisch der Effekt einer „Sammelklage“. Die Gerichte sehen dann, dass es sich um ein flächendeckendes Problem handelt – das erhöht den Druck auf Behörden und Politik erheblich.

Fazit: Gemeinsam stark – auch in Einzelverfahren!

Info vom 27.06.2025

Gerade hat die Mindestlohnkommission folgenden EINSTIMMIGEN Beschluss bekannt gegeben:

13.90 € in 2026

14,60 € in 2027

Info vom 26.06.2025

Erfolg für unsere Branche – Rückforderungen der Corona-Soforthilfen vorerst gestoppt!

Ein großer Erfolg für viele kleine Unternehmen – insbesondere auch für unsere Friseurinnen und Friseure: Das Land Sachsen-Anhalt hat die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen vorerst gestoppt!

Nach zahlreichen kritischen Rückmeldungen aus der Praxis, unter anderem auch von betroffenen Salons im Landkreis Wittenberg, hat sich die Politik bewegt. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erklärte, dass nun gemeinsam mit dem Bund nach fairen Lösungen gesucht werde – bis dahin sind die Rückforderungen ausgesetzt.

👉 Dieser Erfolg zeigt einmal mehr: Nur durch Zusammenhalt und gemeinschaftliches Engagement sind solche Entscheidungen möglich! Die Friseurinnung Wittenberg hat sich in dieser schwierigen Zeit als starkes Sprachrohr und Unterstützer ihrer Mitglieder bewiesen.

Viele Unternehmen aus verschiedenen Branchen haben in den letzten Tagen Kontakt zur Innung bzw. zur Kreishandwerkerschaft Wittenberg aufgenommen. So viele Menschen, die durch diese Rückzahlungen tatsächlich mit ihren Unternehmen in Schieflage geraten wären…

✂️ Ich, Veit Baier – Obermeister der Friseurinnung Wittenberg, hoffe, dass es nun zu einer einvernehmlichen Lösung zwischen Bund und dem Land Sachsen-Anhalt kommt. Mein herzlicher Dank geht an alle, die sich gemeldet haben! Es zeigt, wie wichtig Vernetzung, Austausch und gegenseitige Unterstützung sind.

💪 Gemeinsam sind wir stärker! Je mehr Mitglieder sich unserer Innung anschließen, desto größer wird unser Einfluss – sei es bei wirtschaftlichen Fragen, politischen Entscheidungen oder alltäglichen Herausforderungen im Friseurhandwerk.

🔗 Jetzt Mitglied werden und den Zusammenhalt stärken!

Eine starke Innung bedeutet Sicherheit, Unterstützung und eine gemeinsame Stimme. Lass uns gemeinsam die Zukunft unseres Handwerks gestalten!

Friseurinnung Wittenberg – Für dich. Mit dir. Gemeinsam stark.

Info vom 20.06.2025

Information für alle Friseurbetriebe im Landkreis Wittenberg

Zur aktuellen Diskussion um die Mindestlohnkommission

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) warnt aktuell vor politischen Eingriffen in die Arbeit der Mindestlohnkommission. Hintergrund ist die Sorge, dass parteipolitisch motivierte Entscheidungen die wirtschaftliche Realität unserer Branche ignorieren und so faire Lohnentwicklungen gefährden könnten.

In einem offenen Brief, unterstützt u. a. vom Bundesverband mittelständische Wirtschaft (BVMW), wird die Bundesregierung eindringlich dazu aufgefordert, die Unabhängigkeit der Kommission zu respektieren. Der gesetzliche Mindestlohn soll weiterhin auf Basis wissenschaftlicher Daten, wirtschaftlicher Kennzahlen und in Abstimmung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen festgelegt werden – ohne politische Einflussnahme.

ZV-Präsidentin Manuela Härtelt-Dören betont:

„Eine politische Einflussnahme gefährdet die Glaubwürdigkeit der Institutionen.“

Auch Hauptgeschäftsführer Holger Stein macht deutlich:

„Lohnentscheidungen dürfen nicht von kurzfristigen politischen Erwägungen überlagert werden.“

Das Friseurhandwerk – mit bundesweit rund 80.000 Betrieben – sichert nicht nur Arbeits- und Ausbildungsplätze, sondern ist auch ein wichtiger Bestandteil der regionalen Wirtschaft, besonders im ländlichen Raum wie unserem Landkreis.

Was bedeutet das für uns?

Ein politisch motivierter Mindestlohn ohne Rücksicht auf unsere betrieblichen Realitäten könnte Existenzen bedrohen, Ausbildungschancen gefährden und das Vertrauen in faire Prozesse untergraben.

Wir als Teil des Mittelstandes stehen hinter dem Appell:

➡️ Verlässlichkeit statt Symbolpolitik!

➡️ Stärkung der Tarifautonomie!

➡️ Transparenz und Fairness bei Lohnentscheidungen!

Bei Fragen oder Rückmeldungen könnt ihr euch gern an die Innung oder den Landesinnungsverband wenden.

Mit kollegialen Grüßen

Veit Baier
Obermeister der Friseur-Innung Wittenberg

Info vom 19.06.2025

Corona-Soforthilfe Rückzahlung

Auch im Namen der Friseur-Innung Wittenberg, bin ich überwältigt von der großen Resonanz auf den Zeitungsartikel in der Mitteldeutschen Zeitung von heute.

So viele Menschen haben sich bei mir gemeldet – das zeigt, wie tief das Thema bewegt. In unserer wunderschönen Region stehen Existenzen auf dem Spiel – in ganz unterschiedlichen Branchen!

Damit es nicht so weit kommt, gehen wir als Friseur-Innung Wittenberg mutig voran. Wir stellen uns gegen die vielerorts ungerechte Rückforderung der Corona-Soforthilfen. Gemeinsam mit anderen Innungen im Land formieren wir uns, um entschieden dagegen vorzugehen.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf eine Einladung und eine damit verbundene, sehr wichtige Veranstaltung hinweisen, die allen Betroffenen und Interessierten offensteht:


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Betreff: Einladung zur Info-Veranstaltung - "Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" am Donnerstag, d. 03.07.2025 um 17.00 Uhr - Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit schreibt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens sämtliche Empfänger der sog. „Corona-Soforthilfe 2020“ an. Hintergrund ist, dass das Land Sachsen-Anhalt damit verpflichtenden Vorgaben des Bundes folgt, um mögliche Überkompensationen von Liquiditätsengpässen im Zusammenhang mit dem Beginn der Corona-Pandemie zurückzufordern. Ein ähnliches Vorgehen ist derzeit in den weiteren neuen Bundesländern Brandenburg und Sachsen zu beobachten, wo sich ebenfalls derzeit bereits Rechtsanwälte und Steuerberater umfassend mit der Thematik befassen.

Insoweit ist davon auszugehen, dass in der Zeit von Ende April bis Ende Mai 2025 insgesamt ca. 27.000 Unternehmen postalisch im Rahmen des Rückmeldeverfahrens durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt angeschrieben worden sind. Um die in diesem Zusammenhang klärenden dringenden Fragen der Unternehmerschaft zu erörtern, möchten wir Sie hiermit herzlich zu unserer Veranstaltung "Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt" einladen.

Die für die Teilnehmer kostenlose Veranstaltung findet am

Donnerstag, d. 03.07.2025 um 17.00 Uhr im
HKK Hotel Wernigerode, Pfarrstraße 41, 38855 Wernigerode
statt.

Anmeldungen bitten wir über das Anmeldeformular unter www.rechtsanwälte-harz.de/veranstaltung bis zum 01.07.2025 vorzunehmen.


Im Rahmen der Veranstaltung sollen folgende Fragen geklärt werden:


Wie läuft das Rückmeldeverfahren der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ab?

Bin ich als Unternehmer verpflichtet, am Rückmeldeverfahren teilzunehmen?

Wie verhalte ich mich, wenn ich die Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich meiner betriebswirtschaftlichen Lage im Bewilligungszeitraum erhalten habe?

Kann eine Fristverlängerung für das Rückmeldeverfahren beantragt werden und in welcher Form?

Soll ich eine Zahlung leisten, wenn ich eine Zahlungsaufforderung vor dem Erhalt des Schlussbescheides erhalte?

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich den Rückforderungsbescheid erhalten habe?

Innerhalb welcher Frist und welcher Form muss ich einen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben?

Welche Einwendungen sind im Verwaltungsverfahren möglich?

Unter welchen Voraussetzungen ist die Rückforderung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt rechtmäßig?

Gibt es bereits positive gerichtliche Entscheidungen für betroffene Unternehmer, ggf. auch aus anderen Bundesländern?

Welche Kosten fallen für mich bei einer anwaltlichen Vertretung an?


Die „Anwaltskanzlei Guckenburg ● Graf“ hat sich hier aufgrund zahlreicher Anfragen intensiv in die Thematik eingearbeitet und zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen eine Präsentation vorbereitet.


Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Mit freundlichen Grüßen
Manuel Guckenburg
Rechtsanwalt

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Wenn Sie sich als Person / Firma / Geschäft ungerecht behandelt fühlen und gegen eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 vorgehen wollen, können Sie sich auch gern an uns, bzw. mich persönlich wenden. Nutzen Sie dafür bitte das Kontaktformular weiter unten auf dieser Seite. Alternativ können Sie auch eine E-Mail an folgende Adresse senden:

Geben Sie dabei bitte an, dass es bei Ihrem Schreiben um die "Rückforderung der Corona-Soforthilfe" geht, wer Sie sind, welcher Branche Sie angehören und wie ich Sie kontaktieren darf.

Ich versuche somit alle betroffenen Personen / Firmen / Geschäfte in unserer Region / Bundesland zu erfassen und bei Bedarf gezielt zu kontaktieren.


Sobald ich über neue Erkenntnisse zu berichten habe, informiere ich hier über diese Seite.

Lasst uns gemeinsam stark sein – für Gerechtigkeit und den Erhalt unserer Betriebe!


Mit besten Grüßen

Veit Baier
Obermeister

Info vom 11.06.2025

Corona-Soforthilfe Rückzahlung

Als Friseur-Innung Wittenberg werden wir uns einer Sammelklage anschließen, die sich gegen die pauschalen Rückforderungen der Corona-Soforthilfe richtet.
Wir Innungsmitglieder halten es für wichtig, geschlossen aufzutreten und uns gemeinsam für eine gerechte Behandlung unserer Branche einzusetzen.

Alle Innungsmitglieder werden in der WhatsApp-Gruppe der Friseur-Innung zeitnah und transparent über das weitere Vorgehen informiert.

Wer von der Arbeit und dem Engagement der Innung profitieren möchte, ist herzlich eingeladen, sich uns als neues Mitglied anzuschließen.
Je mehr Betriebe sich der Innung und der Sammelklage anschließen, desto größer wird der öffentliche und politische Druck auf eine gerechte Entscheidung.

Info vom 04.06.2025

Corona Soforthilfen-Rückzahlung

Sehr geehrte Friseurinnen, sehr geehrte Friseure.

Der Friseurinnung Wittenberg sowie der HWK Halle/Saale wurden bisher keine schriftlichen oder digitalen Informationen zu o. g. Thema zur Verfügung gestellt. Uns sind daher nur die gleichen Informationen bekannt, welche unseren Mitgliedsbetrieben (wie auch allen anderen Coronahilfe-Empfängern) zugegangen sind. I. d. R. handelt es sich dabei um das Anschreiben der Investitionsbank Sachsen-Anhalt an alle Empfänger von Corona-Soforthilfen im Jahr 2020. Dieses Schreiben enthält auf Seite 3 „rechtliche Hinweise“, worin auch auf die Pflicht zur Rückmeldung durch die betroffenen Coronahilfe-Empfänger hingewiesen wird.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der Investitionsbank: https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/corona-hilfen/corona-soforthilfe

Betriebe, die von solchen Rückforderungen betroffen sind, sollte den Fragebogen der IB zunächst – ggf. mit Hilfe des Steuerberaters – sorgfältig ausfüllen und an die IB zurücksenden. Anschließend erhält jede/jeder Betroffene ein Anhörungsschreiben der IB, in welchem ggf. zur Rückzahlung von Soforthilfe-Geldern aufgefordert bzw. gebeten wird, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Kleiner Tipp: Bitten Sie per E-Mail an die IB, um eine Fristverlängerung. Somit haben Sie und auch wir als Innung etwas Zeit, um auf weitere Informationen zu warten.

Bitte bewahren Sie Ruhe und einen kühlen Kopf!

Bei dem aktuellen Schreiben der Investitionsbank (IB) handelt es sich nicht um eine Rückzahlungsaufforderung, sondern vorerst lediglich um eine Überprüfung der im Rahmen der Corona-Soforthilfe ausgezahlten Mittel.

Während der Corona-Pandemie – insbesondere in der Zeit des ersten Lockdowns – hatte die damalige Bundesregierung schnelle und unbürokratische Hilfen zugesagt. Dabei bestand jedoch das Risiko, dass auch Unternehmen, die eigentlich keinen Anspruch hatten, Mittel beantragten und erhielten. Nun erfolgt eine allgemeine Prüfung, ob die ausgezahlten Gelder berechtigt waren – auch in unserer Branche.

Gerade wir als Friseurinnen und Friseure sowie Kosmetikerinnen und Kosmetiker mussten unsere Betriebe in dieser Zeit vollständig schließen – im Gegensatz zur Gastronomie, die zumindest Außer-Haus-Verkauf anbieten konnte. Unsere laufenden Kosten liefen jedoch weiter – ohne jegliche Einnahmen. Daher bin ich überzeugt, dass unser Anspruch auf die Soforthilfe in vollem Umfang gerechtfertigt war.

Sofern damals keine zusätzlichen Förderungen neben der Corona-Soforthilfe der IB beantragt wurden, bin ich zuversichtlich, dass viele Betriebe auf eine faire Lösung mit der IB Sachsen-Anhalt hoffen können.

Betroffene Mitgliedsbetriebe unserer Innung können sich mit ihren Fragen an die betriebswirtschaftliche Beraterin der Handwerkskammer Halle, Frau Elke Kolb (ekolb@hwkhalle.de, Tel.: 0345-2999224) wenden.

Gemeinsam stark für unser Handwerk!

Wir als Friseur-Innung Wittenberg setzen uns geschlossen für die Interessen unseres Berufsstandes ein. Doch unser Einfluss hängt direkt von der Stärke unserer Gemeinschaft ab – und aktuell sind wir nur 7 Mitglieder von rund 140 Friseurbetrieben im Landkreis.

Mit mehr engagierten Mitgliedern können wir deutlich mehr erreichen: für bessere Rahmenbedingungen, stärkere Interessenvertretung und ein geeintes Auftreten gegenüber Politik und Verwaltung.

Ich würde mich sehr freuen, wenn weitere Betriebe diesen Weg mit uns gehen und gemeinsam für die Anerkennung und Zukunft unseres Handwerks einstehen.
Also jetzt Mitglied werden!

"Was Friseure können, können nur Friseure!"

Mit besten Grüßen

Veit Baier
Obermeister

Hier finden Sie alle Firmen, die in der Friseur-Innung der Kreishandwerkerschaft des Landkreises Wittenberg gelistet sind.

Bad Schmiedeberg

Friseursalon "baier´s friseure"

Veit Baier
Leipziger Str. 7
06905 Bad Schmiedeberg
Tel.: 034925 71499
E-Mail:

Coswig (Anhalt)

„Ihr Friseur“ eG

Kathleen Saage
Puschkinstraße 9
06869 Coswig (Anhalt)
Telefon: 034903/62205

Jessen (Elster)

Salon „Andrea“

Andrea Wahle
Seydaer Markt 17
06917 Jessen OT Seyda
Telefon: 035387/42205

Kemberg

Friseursalon Hiller

Hendrik Hiller
Burgstraße 18
06901 Kemberg
Telefon: 034921/20434
Fax: 034921/28623
E-Mail:

Salon Anja

Anja Lietsch
Wartenburgerstr. 62
06901 Kemberg OT Globig
Telefon: 034927/20391
Fax: 034927/75119
Mobil: 0173/9568857
E-Mail:

Lutherstadt Wittenberg

Friseur Haarlekin

Annett Kappert
Johannes-Runge-Weg 53a
06886 Luth. Wittenberg
Telefon: 03491/443737

Salon „Jeannette“

Jeannette Barthel
Am Anger 3
06888 Luth. Wittenberg OT Seegrehna
Telefon: 034928/20410
E-Mail:

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